Satzung des Fördervereins KiTa Waldwichtel e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen „Förderverein KiTa Waldwichtel“ und hat seinen Sitz in 67661 Kaiserslautern-Mölschbach, Douzystraße 4.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Namen „Förderverein KiTa Waldwichtel e. V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Aufgaben und Aktivitäten der KiTa Waldwichtel in Kaiserslautern Mölschbach.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die KiTa und ihre Aktivitäten
- Die finanzielle Förderung der KiTa etwa durch:
- Sammeln von Sach- und/oder Geldspenden
- Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art
- Unterstützung und Mitbestimmung bei der Planung und Durchführung von Renovierungs-, Ausbau- und Erweiterungsarbeiten am Gebäude, der Gestaltung der Außenanlagen, sofern eine Kostenbeteiligung des Fördervereins erfolgt
- Beschaffung von Materialien, Einrichtung, Spielzeug und Spielgeräten
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Fördervereins finanziell und ideell unterstützen möchte.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds oder mit dessen Tod. Bezüglich der Austrittserklärung besteht eine einmonatige Frist zum Ende des Geschäftsjahres, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Die Erklärungen sind jeweils wirksam, wenn sie vom Vorsitzenden abgezeichnet werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr bis zum 31.03. des Folgejahres nicht geleistet wurde. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Das betreffende Mitglied darf zwar an der Mitgliederversammlung teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie habendarüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Inder Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch und gerade in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorsitzende und ein zweites Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§9
Kassenprüfer
Durch die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
· Entlastung des Vorstands,
· den Vorstand zu wählen,
· über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
· den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellte(r) des Vereins sein darf.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliedsversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
Protokoll und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter unterzeichnet und geeignet archiviert. In den Protokollen sollen stets Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Kaiserslautern, mit der Auflage das Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Kita Waldwichtel für die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 12
Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
——
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 04.10.2018 beschlossen.